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Bericht Zu den Themen Besamung, Zucht · Ratgeber: Ausreiten VI
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Frank Richter, Rechtsanwalt
 
 
Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern
Rechtliche Hintergründe, Teil 6

Ausreiten VI

Ratgeber von   Frank Richter, Rechtsanwalt

Die einzelnen Bundesländer

Der Übersicht halber soll im folgenden eine kurze Auflistung der einzelnen Bundesländern mit den entsprechenden Regelungen erfolgen. Eingegangen wird in diesem Rahmen nur auf die nicht öffentlichen, d. h. die privaten Wege, die nicht der Straßenverkehrsordnung unterliegen. Wie oben erwähnt, ergeben sich bei öffentlichen Wegen und Straßen keine Probleme, da hier im Rahmen des Gemeingebrauchs grundsätzlich geritten und gefahren werden darf.

Es ist jedoch zu beachten, dass in Deutschland weit über 20 Gesetzte und zusätzlich einige Verordnungen und Erlasse existieren, die das Reiten und Fahren im Gelände regeln, ganz abgesehen von den unzähligen ordnungsbehördlichen Verordnungen der Landkreise und kreisfreien Städte. Daher kann hier nur ein grober Überblick gegeben werden. Weitere Informationen sollten bei den zuständigen Behörden erfragt werden.
Desweiteren muss beachtet werden, dass Gesetze nicht für immer gelten, sondern von Zeit zu Zeit geändert, ergänzt oder erweitert werden können.

Generell gilt das Schema: Erlaubnis des Reitens und Fahrens unter bestimmten Bedingungen, flankierende Verhaltensregeln und schützende Ordnungswidrigkeitentatbestände.

Schleswig-Holstein (Stand: Oktober 2005) §§ 18 LWaldG, 30 LNatSchG

Feldflur: Reiten ist auf privaten Wegen erlaubt, wenn sie "trittfest" genug oder als Reitwege gekennzeichnet sind. "Trittfest" ist gesetzlich nicht näher definiert und bleibt daher der Einschätzung des Einzelfalles überlassen.

Wald: Reiten ist nur auf besonders gekennzeichneten Waldwegen, öffentlichen Straßen, mit Bitumen-, Beton- oder vergleichbaren Decken befestigten privaten Straßen, sowie - mit Zustimmung des Eigentümers - auf Fahrwegen auf eigene Gefahr gestattet, sofern einzelne gemeinden nicht mehr zulassen.

Fahren: Private Wegen und Straße dürfen sowohl in der Feldflur als auch im Wald nur mit der Erlaubnis des Nutzungsberechtigten befahren werden. Reitwege dürfen nicht befahren werden.

An Stränden mit regem Badebetrieb ist das Reiten verboten, sofern die Gemeinde nicht anderes bestimmt.

Hamburg (Stand: August 2005) (§ 9 HambLWaldG)

Feldflur: Hier ist das Reiten abseits der öffentliche Wege nur auf besonders bestimmten Wegen oder sonstigen Flächen erlaubt, sofern nicht im Einzelfall eine besondere Befugnis vorliegt.

Reiten im Wald ist nur auf Straßen und Wegen gestattet; auf gekennzeichneten Wanderwegen und auf Fußwegen sowie auf Sport- und Lehrpfaden ist das Reiten nicht gestattet. Man darf daher nur auf den Waldwegen reiten, die durch entsprechende Schilder ausgewiesen sind. Davon gibt es besonders viele im Revier Klövensteen, in den Harburger Bergen, in den Walddörfern und in Bergedorf.
In Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten, in Naturparken sowie im Erholungswald ist das Reiten nur auf den dafür durch Beschilderung ausgewiesenen Waldwegen gestattet.

Das Fahren ist nur auf besonders gekennzeichneten Wegen erlaubt.

Mit der Änderung des Naturschutz- und des Landeswaldgesetzes im Jahr 2001 sind für alle Reitpferde in Hamburg einheitliche Kennzeichen vorgeschrieben worden, wenn mit ihnen in Feld und Wald geritten wird. Es muss ein gültiges Kennzeichen beidseitig angebracht und gut sichtbar geführt wird.

Mehr unter http://www.forst-hamburg.de/reiten.htm

Mecklenburg-Vorpommern (Stand: August 2005) §§ 40, 41 LNatG M-V, 28 LWaldG

Feldflur: Reiten ist auf allen Straßen und Wegen erlaubt. Einzige Voraussetzung ist, dass diese "trittfest" i. S. d. Gesetzes oder als Reitwege ausgewiesen sind und nicht über ein eingefriedetes Grundstück führen.

Wald: Reiten ist nur auf besonders gekennzeichneten Wegen gestattet. Der Waldeigentümer haftet für den Zustand der Wege. Landkreise und kreisfreie Städte sind verpflichtet Reitwege auszuweisen.

Fahren: Es gelten keine Sonderbestimmungen.

Bemerkungen: Gebühren- und Kennzeichnungspflicht bestehen nicht.

Die Landkreise und Gemeinden richten derzeit ein Reitwegenetz ein.
Insbesondere zu empfehlen ist hier der neue Wanderreit- und kutschweg vom Brandenburgischen Haupt- und Landesgestüt Neustadt (Dosse) zum Mecklenburgischen Landgestüt Redefin.

Mehr unter www.reiten-in-mv.de

Abschließend noch zehn Regeln für das Reiten im Wald

1. Verschaffe Dir und dem Pferd genügend Training und Bewegung, Geländeritte stellen besondere Ansprüche an Pferd und Reiter.
2. Sorge für hinreichend Versicherungsschutz für Reiter und Pferd. Verzichte nie auf die feste Sturzkappe und Reitstiefel.
3. Kontrolliere vor jedem Ausritt den verkehrssicheren Zustand von Sattel und Zaumzeug. Auch Du und Dein Pferd müssen verkehrssicher sein.
4. Vereinbare Ausritte ins Gelände immer in der Gruppe. Es macht mehr Spaß und ist sicherer.
5. Reite nur auf ausgewiesenen Reitwegen, niemals quer durch den Wald. Informiere Deinen Reitstall über den beabsichtigten Weg und die Dauer des Ausritts. Wenn möglich, nimm für den Notfall ein Handy mit.
6. Verzichte auf einen Ausritt oder nimm entsprechende Umwege in Kauf, wenn Wege durch anhaltende Regenfälle oder Frostaufbrüche weich geworden sind und nachhaltige Schäden entstehen könnten. Vorsicht bei Frost und Schneelage!
7. Begegne anderen Waldbesuchern und Fahrzeugen immer nur im Schritt, passe das Tempo dem Gelände an.
8. Melde unaufgefordert Schäden, die immer einmal entstehen können und regele entsprechenden Schadenersatz.
9. Sei freundlich und hilfsbereit zu allen, die Dir draußen begegnen, sei Deinem Pferd ein guter Kamerad.
10. Dein gutes Vorbild hilft anderen Reitern und prägt das Bild der Reiterei.


Frank Richter, Heidelberg
Rechtsanwalt

Rechtsanwälte Rheindt Häussling Jungnitsch
Friedrich-Ebert-Anlage 16
D-69117 Heidelberg
Tel.: +49 - (0) 6221 - 475 107
Fax: +49 - (0) 6221 - 473 571
e-mail: Richter@RHJ-law.de



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©1999-2005 · ISSN 1437-4528 · Statistik:  Übersicht
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