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Die einzelnen Bundesländer
Der Übersicht halber soll im folgenden eine kurze Auflistung der einzelnen Bundesländern mit den entsprechenden Regelungen erfolgen. Eingegangen wird in diesem Rahmen nur auf die nicht öffentlichen, d. h. die privaten Wege, die nicht der Straßenverkehrsordnung unterliegen. Wie oben erwähnt, ergeben sich bei öffentlichen Wegen und Straßen keine Probleme, da hier im Rahmen des Gemeingebrauchs grundsätzlich geritten und gefahren werden darf.
Es ist jedoch zu beachten, dass in Deutschland weit über 20 Gesetzte und zusätzlich einige Verordnungen und Erlasse existieren, die das Reiten und Fahren im Gelände regeln, ganz abgesehen von den unzähligen ordnungsbehördlichen Verordnungen der Landkreise und kreisfreien Städte. Daher kann hier nur ein grober Überblick gegeben werden. Weitere Informationen sollten bei den zuständigen Behörden erfragt werden. Desweiteren muss beachtet werden, dass Gesetze nicht für immer gelten, sondern von Zeit zu Zeit geändert, ergänzt oder erweitert werden können.
Generell gilt das Schema: Erlaubnis des Reitens und Fahrens unter bestimmten Bedingungen, flankierende Verhaltensregeln und schützende Ordnungswidrigkeitentatbestände.
Saarland (Stand: Oktober 2005) § 25 LWaldG
Das Reiten ist auf allen Straßen und Wegen auf eigene Gefahr zum Zwecke der Erholung erlaubt. Unter Wegen werden nicht dem öffentlichen verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege verstanden. Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußpfade sind keine Wege.
Fahren: Nur im Wald bestehen Einschränkungen. Dort bedarf es grundsätzlich der Zustimmung des Waldbesitzers. Ausnahmen bestehen dann, wenn Wege besonders fürs Fahren bestimmt sind.
Es besteht keine Kennzeichnungspflicht. Gebühren und Abgaben werden nicht erhoben.
Rheinland-Pfalz (Stand: August 2005) (§ 22 LWaldG)
Das Landespflegegesetz regelt in § 11 nur das "Betreten" der Flur. Streitig ist, ob hiervon auch das Reiten erfasst ist. Da es jedoch keine eindeutige Verbotsnorm gibt, dürfte das Reiten auf Privat- und Wirtschaftswegen grundsätzlich erlaubt sein, nachdem in anderen Bundesländern auch Reiten als Betreten gilt.
Reiten ist im Wald nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt; darüber hinausgehende Reit- und Befahrensmöglichkeiten können die Waldbesitzenden gestatten, soweit dadurch nicht die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter beeinträchtigt werden. Waldwege sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege; Maschinenwege, Rückschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußwege und -pfade sind keine Waldwege und dürfen daher von Reitern nicht benutzt werden.
In der Feldflur existieren auch für Fahrer keine Regelungen. Im Wald darf dagegen auf privaten Wegen nur mit Zustimmung des jeweiligen Eigentümers gefahren werden, wobei kein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis besteht.
Hessen (Stand: August 2005) §§ 24 HForstG, 1, 6, 8 2.DVO
Feldflur: Reiten ist auch auf privaten Wegen und Straßen gestattet.
Wald: Auf privaten Wegen und Straßen ist Reiten auf eigene Gefahr zu Erholungszwecken grundsätzlich erlaubt. Einzige Bedingung ist, dass es sich um einen gekennzeichneten oder "festen" Weg handelt. Hierzu gehören trockene Erdwege mit einer Mindestbreite von 2 m. Nicht zulässig ist das Reiten querfeldein, auf forstwirtschaftlichen Wegen, Wildäckern, Wildäsungsflächen oder Waldlehrpfaden.
Fahren: Die Regeln, die für Reiter gelten, sind auch für die Kutschfahrer einschlägig. Es gibt keine zusätzlichen Beschränkungen.
Bemerkungen: Kennzeichnungspflicht für Reiter und Fahrer nur im Wald und dort auch nur in bestimmten Gebieten. Diese Gebiete ergeben sich aus der Anlage zur 2. DVO zum HForstG. Reit- und Zugtiere von gewerbsmäßigen Verleihbetrieben müssen generell gekennzeichnet sein. Die Kennzeichen sind gegen eine Gebühr von 10,00 € erhältlich über den Hessischen Reit- und Fahrverband e.V. und gelten bundesweit. Es besteht die Möglichkeit, besondere Wege im Wald für das Reiten auszuweisen. Dies ist bisher aber aus Kostengründen die Ausnahme. Darüber hinaus ist es zulässig, dass ein Waldbesitzer sich mit Reitern über bestimmte Reitpfade einigt. Hierzu kann der Waldbesitzer eine entsprechende schriftliche Nutzungserlaubnis erteilen. Die Sperrung von Wegen für Reiter darf nur durch die untere Forstbehörde erfolgen. Eigentümer und Pächter haben diese Recht grundsätzlich nicht. Eine Erlaubnis ist auch erforderlich, wenn die Benutzung nicht zum Zwecke der Erholung ausgeübt wird. Dies ist insbesondere der Fall bei Sportveranstaltungen.
Frank Richter, Heidelberg Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Rheindt Häussling Jungnitsch Friedrich-Ebert-Anlage 16 D-69117 Heidelberg Tel.: +49 - (0) 6221 - 475 107 Fax: +49 - (0) 6221 - 473 571 e-mail: Richter@RHJ-law.de
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