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Frank Richter, Rechtsanwalt
 
 
Neues Reitrecht für Baden-Württemberg


Reitrecht

Ratgeber von   Frank Richter, Rechtsanwalt

Derzeit ist im Rahmen der Entbürokratisierung und Kostensenkung auch das Reitrecht in Baden-Württemberg auf dem Prüfstand. Die derzeitige Rechtslage in Baden-Württemberg wird bestimmt durch die §§ 38 NatSchG, 37, 39 LWaldG, ReitSchVO.

Das Reiten und Fahren in der freien Landschaft ist nur auf Wegen und besonders ausgewiesenen Flächen gestattet. Wanderwege und Wanderpfade, Sport- und Lehrpfade sowie für die Erholung der Bevölkerung ausgewiesene Flächen sind hiervon ausgenommen. Weitere Beschränkungen können von Grundstückseigentümern und Gemeinden vorgenommen werden. In Naturschutzgebieten ist Reiten generell nur auf besonders gekennzeichneten Wegen erlaubt.

In Verdichtungsräumen, Naturschutzgebieten, Waldschutzgebieten und im Erholungswald darf generell nur auf gekennzeichneten Reitwegen geritten werden. Unter Verdichtungsräumen werden in diesem Zusammenhang Gebiete verstanden, die ein hohes Bevölkerungsaufkommen haben.

Ansonsten ist das Reiten im Wald nur auf Straßen und Wegen auf eigene Gefahr gestattet, es sei denn die Wege sind Fußwege, Sport- oder Lehrpfade oder als Wanderwege gekennzeichnet und weniger als 3 Meter breit.

Im Wald bedarf das Fahren einer besondern Genehmigung. Fahren mit bespannten Fahrzeugen ist als Fahren von Anhängern erfasst.

Waldwege sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete Wege im Wald.

Es besteht für Reiter eine Kennzeichnungspflicht, falls sie die ausgewiesenen Reitwege im Wald betreten. Hierfür wird eine Gebühr erhoben. Weiter ist eine Abgabe in Höhe von 51 € zu entrichten, die für die Beseitigung von durch Reiter angerichteten Schäden verwendet werden soll. Diese ist jeweils für ein Jahr bei der unteren Forstbehörde zu entrichten.

Alternativ ist eine vierwöchige Berechtigung für 5 € (ehemals 10 DM) erhältlich. Falls das Reite aufgrund einer freiwilligen Vereinbarung zulässig ist, ist die Abgabe nicht zu entrichten.

Damit ist Baden-Württemberg eines der reiterunfreundlichen Bundesländer.

In den Ländern Nordrhein-Westfalen (hier ist jedoch bestimmt, dass Kreise und kreisfreie Städte Ausnahmen für bestimmte Waldgebiete festlegen können), Berlin, Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen ist das Reiten ebenfalls nur eingeschränkt möglich. Dagegen ist in den übrigen Ländern das Thema Ausreiten großzügig geregelt.

Ausnahmen für bestimmte Wege und einzelne Gebiete können jedoch auch hier im Einzelfall bestehen, wenn sie für die Natur oder ein verträgliches Miteinander von Reitern, Wanderern, usw. erforderlich sind.

Im sonst so strengen Bayern beispielsweise muss das Reiten lediglich natur-, eigentümerund gemeinverträglich ausgeübt werden. Entscheidend ist die Eignung des Weges. Die Eignung eines Wegs für das Reiten hängt vom Einzelfall ab und richtet sich nach der Beschaffenheit, wie sie für den Weg durchschnittlich oder wenigstens überwiegend besteht.

Ein mit Kies oder Schotter befestigter Waldweg wird in der Regel immer die Eignung zum Reiten aufweisen. Bei einem unbefestigten Erdweg ist dies fraglich. Grundsätzlich nicht geeignet zum Reiten sind Pfade, Steige oder ähnliche schmale Fußwege.

Das Land Brandenburg hat erst kürzlich eine Änderung von strengen Beschränkungen zu liberalen Regeln - wie nun in Baden-Württemberg geplant - vollzogen.

Es darf auf allen zweispurigen Wegen auf eigene Gefahr geritten oder mit bespannten Fahrzeugen gefahren werden und zwar in der Feldflur und im Wald. Aufwendige Verfahren sind nicht mehr notwendig. Tabu sind weiterhin lediglich schmale Wege, Waldeinteilungsschneisen und Lehrpfade.

Als Wanderwege gekennzeichnete Wirtschaftswege können beritten werden.

Auf Sport- und Lehrpfaden sowie auf Wegen, die nicht mit zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können, und auf Rückewegen und Waldeinteilungsschneisen darf nicht geritten oder mit bespannten Fahrzeugen gefahren werden.

Im Nachbarland Hessen gelten ebenfalls großzügige Regelungen.

Auf privaten Wegen und Straßen ist Reiten auf eigene Gefahr zu Erholungszwecken grundsätzlich erlaubt. Einzige Bedingung ist, dass es sich um einen gekennzeichneten oder "festen" Weg handelt. Hierzu gehören trockene Erdwege mit einer Mindestbreite von 2 m.

Nicht zulässig ist das Reiten querfeldein, auf forstwirtschaftlichen Wegen, Wildäckern, Wildäsungsflächen oder Waldlehrpfaden.

Das Reiten und Fahren in sächsischen Wäldern und Landschaften ist zwar nur auf den dafür ausgewiesenen und gekennzeichneten Wegen gestattet. Mittlerweile gibt es aber ca. 5000 km Reitwege in Sachsen.

Auch in Sachsen-Anhalt ist Reiten und Fahren auf allen Privatwegen und deren Rändern in Feldflur und im Wald erlaubt, soweit die Wege ihrer Breite und Oberflächenbeschaffenheit nach geeignet sind und keine Störung anderer oder nachhaltige Schäden zu befürchten sind.

Außerhalb von Privatwegen und deren Rändern ist das Reiten und Fahren nur mit Einwilligung des Nutzungsberechtigten erlaubt.

Auf besonders ausgewiesenen Reitwegen haben die Interessen der Reiter sogar Vorrang von denen von Fußgängern oder Radfahrern.

In all diesen Ländern sind keine erhöhten Unfallraten unter Joggern zu verzeichnen.

Denn, das Reiter im Wald reiten dürfen, heißt noch lange nicht, dass alle Stecken für wilde Jagden genutzt werden dürfen.

Selbstverständlich treffen die Reiter – wie übrigens auch Radfahrer, deren Geschwindigkeit oft schon in der Stadt gefährlich ist – besondere Sorgfaltspflichten und Rücksichtnahmegebote.

Endlich würde es für Baden-Württembergs Reiter klar, wo sie Reiten dürfen, ohne vorher bei den diversen Ämtern in verstaubte Pläne Einblick nehmen zu müssen, um zu erkennen wo denn die mysteriösen Verdichtungsräume, Naturschutzgebiete, Waldschutzgebiete und Erholungswälder liegen.

Im Gespräch ist weiter eine generelle Kennzeichnungspflicht für Reiter, bzw. Pferde, im Wald.

Kennzeichnungspflicht bedeutet, dass jeder, der mit seinem Pferd in der freien Landschaft oder im Wald reitet, ein gut sichtbares, am Pferd beidseitig angebrachtes gültiges Kennzeichen führen muss.

Die Einführung eines solchen Kennzeichens würde aber dem Zweck der Gesetzesänderung zuwider laufen.

Eine Kostenersparnis kann so nicht eintreten. Vielmehr müsste der selbe Verwaltungsaufwand weiterhin betrieben werden. Die Versuchung wäre groß, die nun vorhandenen Daten für die Einführung von kommunalen Pferdesteuern – wie bereits mehrfach angedacht – zu verwenden, um so die Kosten wieder herein zu holen, ohne dass irgendjemand einen Vorteil hätte. Denn es steht außer Frage das das Kennzeichensystem, ebenso wie die bisherigen Regelungen der Reitabgabe für das Land ein Verlustgeschäft von über 60.000,00 € jährlich bedeuten.

Das einzig vernünftige Argument für die Kennzeichen ist die Identifizierbarkeit von Reitern, die Schäden verursachen.

Hier stellt sich dann aber die Frage, wieso diese Pflicht nicht auch für Hunde – die durchaus einmal ein Wildtier jagen und deren Kot Krankheiten in den Wald tragen kann – oder Radfahrer – die mit Mountainbikes auch keine geringe Gefahr für Fußgänger darstellen – gelten soll.

Alle Reiter der Region wissen um das leidige Thema, wo man denn reiten kann und wie man dort hin kommt. Hier ist bei leibe nicht alles so in Ordnung, wie es die "Bewahrer" des Ist-Zustandes behaupten.

Der Vorstoß der Landesregierung ist daher aus reiterlicher und aus anwaltlicher Sicht nur zu begrüßen.

Frank Richter, Heidelberg
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Rheindt Häussling Jungnitsch
Friedrich-Ebert-Anlage 16
D-69117 Heidelberg
Tel.: +49 - (0) 6221 - 475 107
Fax: +49 - (0) 6221 - 473 571



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