
| | | Frank Richter, Rechtsanwalt | | | | |
› Teil 1
Der BGH ging zunächst mit den Vorinstanzen davon aus, dass beide Kaufverträge aufgrund der arglistigen Täuschung der Beklagten nichtig sind. Allerdings besteht in diesem Fall ein Rückübereignungsanspruch der Verkäuferin hinsichtlich des Pferdes, denn die Beklagte ist trotz der von ihr begangenen arglistigen Täuschung grundsätzlich berechtigt, den Rückübereignungsanspruch im Wege der Zug-um-Zug-Einrede gegenüber dem von der Klägerin verfolgten Bereicherungsanspruch geltend zu machen.
Die Klägerin hat allerdings gegenüber dem Rückübereignungsanspruch der Beklagten die Arglisteinrede erhoben. Dieser Einwand der Klägerin ist begründet. Denn sie kann aus abgetretenem Recht des Erstverkäufers ihrerseits die Rückübereignung des Pferdes von der Beklagten verlangen, weil auch der Kaufvertrag zwischen der Beklagten und dem Erstverkäufer infolge Anfechtung wegen arglistiger Täuschung als von Anfang an nichtig anzusehen ist. Das schließt die Beschränkung der Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises an die Klägerin nur Zug um Zug gegen Rückübereignung des Pferdes an sie aus.
Indes besteht auch der Übereignungsanspruch, den die Klägerin im Wege der Abtretung von der Erstverkäuferin gegenüber der Beklagten erworben hat, nicht uneingeschränkt. Denn infolge der Anfechtung des Kaufvertrags zwischen der Beklagten und dem Erstverkäufer kann die Beklagte von dieser wiederum die Rückzahlung des von ihr gezahlten Kaufpreises von 750 € verlangen. Sie ist deshalb zur Rückübereignung des Pferdes an den Erstverkäufer bzw. an die Klägerin nur Zug um Zug gegen Zahlung von 750 € verpflichtet.
Das bedeutet, dass die Klägerin von der Beklagten Rückzahlung des von ihr gezahlten Kaufpreises in Höhe von 3.400 € - ohne gleichzeitige Rückgabe des Pferdes, zu der sie weder verpflichtet noch bereit ist - nur Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises von 750 € verlangen kann, den die Beklagte an den Erstverkäufer entrichtet hat.
Da die Klägerin gegenüber dem Rückgabeanspruch der Beklagten den Arglisteinwand erhoben hat, ist folglich ihr Zahlungsanspruch gegen die Beklagte um den letztgenannten Betrag zu kürzen. Denn ihr − dem Arglisteinwand zugrunde liegender, von dem Erstverkäufer erworbener − Anspruch auf Herausgabe des Pferdes ist inhaltlich beschränkt durch das Erfordernis eines Angebotes der Rückgewähr der von dem Erstverkäufer dafür empfangenen Gegenleistung.
Damit darf die Klägerin das Pferd trotz der Nichtigkeit beider Kaufverträge endgültig behalten, wie sie es mit dem Erwerb des Rückübereignungsanspruchs von dem Erstverkäufer und ihrem uneingeschränkten Klageantrag gegenüber der Beklagten angestrebt hat, muss dafür aber - wirtschaftlich betrachtet - den Preis zahlen, den die Beklagte mit dem Erstverkäufer vereinbart hatte, und erfüllt zugleich als Dritte den Rückzahlungsanspruch der Beklagten gegenüber dem Erstverkäufer.
Die Beklagte hätte also nicht nur gegen einen eventuell geschlossenen vertragsstrafebewehrten Schutzvertrag verstoßen und müsste diese Vertragsstrafe an den Erstverkäufer bezahlen, sie muss auch ihren Verkaufserlöses zurückgeben.
› Teil 1
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