
| | | Frank Richter, Rechtsanwalt | | | | |
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13.02.2008, AZ: VIII ZR 208/07, über einen Fall zu entscheiden, wie er leider immer wieder vorkommt. Glücklicherweise konnte hier der wahre Sachverhalt ermittelt werden und so die betrügerische Händlerin überführt werden. Die Beklagte, eine Pferdehändlerin, kaufte im Januar 2005 von einem Verein, dem Erstverkäufer ein Pferd zum Preis von 750 €. Der Kauf kam aufgrund eines Inserates zustande, in dem der Erstverkäufer darauf hinwies, dass er das aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr im Spring- und Voltigiersport einsetzbare und wegen einer akuten Verletzung günstig abzugebende Tier nicht an einen Händler verkaufen wolle. Die Beklagte verschwieg ihre Händlereigenschaft und erweckte gegenüber dem Erstverkäufer den Eindruck, sie werde das Tier gesund pflegen und ihm das Gnadenbrot gewähren. Mit dem Pferd erhielt sie vom Erstverkäufer Röntgenbilder von dessen akuter Verletzung, einem Fesselträgeranriss. Kurze Zeit später bot die Beklagte das Tier in einem Inserat zum Weiterverkauf an. Darin hieß es: "super leichtrittiges Pferd, großes, sehr gut regulierbares Pferd, Dressur L-Niveau, Springen A mit viel Raumgriff, sicher und viel Mut am Sprung zu einem Kaufpreis von 3.900 €". Aufgrund dieses Inserates erwarb die Klägerin das Pferd für 3.400 €. Nachdem der Erstverkäufer davon Kenntnis erlangt hatte, focht er den von ihm mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Er informierte die Klägerin darüber und trat alle Rechte an dem Pferd, insbesondere Herausgabeansprüche wegen der Anfechtung des Kaufvertrags, an diese ab. Sodann erklärte die Klägerin ihrerseits die Anfechtung des Kaufvertrags mit der Beklagten wegen "Vorspiegelung falscher Tatsachen unter Verheimlichung einer schweren Vorerkrankung" und weil "das Tier wegen chronischer Lahmheit weiterhin reituntauglich" sei. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Rückzahlung des von ihr geleisteten Kaufpreises von 3.400 € nebst Zinsen sowie die Herausgabe der Röntgenbilder verlangt, die die Beklagte von dem Erstverkäufer erhalten hatte.
Teil 2 nächste Woche
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Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf nicht beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.
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