
| | | Frank Richter, Rechtsanwalt | | | | |
Der Pferdekäufer dagegen erhofft sich gerade vom sogenannten Stalltierarzt eine vertiefte Kenntnis des angebotenen Pferdes. Daher erschließt sich auch ohne auf hehre Begriffe wie "Gewissen", "Ethik des Tierarztes" oder "Moral" zurückzugreifen, dass eine bewusst eingeschränkte und eigenes Wissen ausblendende Untersuchung keinesfalls als ordnungsgemäße Kaufuntersuchung angesehen werden kann.
Weiter schuldet der Tierarzt kein fachchinesisches Untersuchungsprotokoll. Aufgrund des Zweckes der Kaufuntersuchung, sowohl Auftraggeber als auch dem Käufer, eine (Ver-)Kaufentscheidung zu ermöglichen, beantwortet sich die Frage eigentlich von selbst, ob der Tierarzt einen umfassenden schriftlichen Bericht schuldet oder aber ob er sich auf eine mündliche Erläuterung gegenüber seinem Auftraggeber beschränken kann. Das OLG Frankfurt hält eine vollumfängliche mündliche Information im Falle einer Ankaufsuntersuchung für ausreichend, da ein schriftlicher Bericht vertraglich nicht geschuldet sei, wenn der Auftraggeber und Käufer gleichlautend mündlich informieren werden. Da der Tierarzt sich im Klaren sein muss, dass das Ergebnis seiner Untersuchung für den Käufer von wesentlicher Bedeutung ist, muss er auch dafür sorgen, dass dieses Ergebnis unverfälscht dem Käufer zur Kenntnis gebracht wird. Da der Käufer zum Zeitpunkt der Kaufuntersuchung noch nicht bekannt muss, kann also ein Untersuchungsprotokoll nur dem Anforderungsprofil an eine fachgerechte Leistungserbringung genügen, wenn es in einer für den Laien verständlichen und ebenso nachvollziehbaren Weise in dauerhafter, schriftlicher Form erstellt wird.
Verletzt ein Tierarzt diesen Pflichtenkatalog, haftet er aus dem Institut des Schadensersatzes statt der Leistung. Theoretisch hat er jedoch die Möglichkeit, nachzuweisen, er habe die mangelhafte Untersuchung nicht zu verantworten. Wie dies praktisch gelingen soll, bleibt dem Gerichtsalltag überlassen.
Zusammenfassung
Normalerweise ist es nicht selten ungünstig, auf eine schriftliche Vereinbarung zu verzichten. Doch die Ausnahme lautet, wie gesehen, Kaufuntersuchung. Denn hier liegt der Vorteil gerade darin, dass der Käufer eines Pferdes mit dem Tierarzt der Kaufuntersuchung keinerlei Vertragsbeziehung unterhält. Der Tierarzt haftet vielmehr gegenüber dem Käufer aufgrund seiner Sachkunde und des ihm als medizinischen Fachmann vom Käufer entgegengebrachten uneingeschränkten Vertrauens.
Der Tierarzt ist auch ungefragt verpflichtet, über sämtliche Umstände in einer für den Käufer verständlichen Sprache und unter Verzicht auf alle medizinischen Fachbegriffe aufzuklären.
Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf nicht unerheblichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.
› Teil 1: Tierarzthaftung › Teil 2: Vertragspflichten › Teil 3: An- oder Verkaufsuntersuchung › Teil 4: Offenbarungspflicht › Teil 5: Individualvereinbarungen › Teil 6: Expertenhaftung
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Frank Richter, Heidelberg Rechtsanwalt
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