
| | | Frank Richter, Rechtsanwalt | | | | |
Als Ausweg wird Tierärzten häufig empfohlen, durch Individualvereinbarungen die Haftung für die einfache Fahrlässigkeit auszuschließen oder doch zumindest zu begrenzen, da grundsätzlich derartige individuell gefasste Vereinbarungen auf Grund des Vorranggebotes auch von den Gerichten anerkannt werden. Das Problem an diesem Rat ist nur, dass der Weg zum Nachweis einer Individualvereinbarung derart schwierig ist, dass der Tierarzt voraussichtlich nicht beweisen kann, eine derartige Vereinbarung mit dem Auftraggeber geschlossen zu haben. Nach ständiger Rechtsprechung wird hier nicht nur ein bloßes Verhandeln, vielmehr ein "zur Disposition stellen" jeder einzelnen Vertragsklausel gefordert. Der Tierarzt wird außerdem nachzuweisen haben, dass es dem Auftraggeber möglich war, entscheidend auf Haftungsausschluss bzw. Haftungsbegrenzung Einfluss zu nehmen. Da dieses Hindernis auch nicht dadurch übersprungen werden kann, dass sich der Tierarzt durch einen (vorformulierten) Text bestätigen lässt, dass die Haftungsklausel individualvertraglich vereinbart wurde, wird eine solche Empfehlung meist nicht weiterhelfen.
Zudem ist eine Klausel, die ausgerechnet zentrale Vertragspflichten ausschließt auch individualvertraglich nicht unbedingt zulässig.
Ebenso unsicher ist es, eine summenmäßigen Begrenzung der Haftung, etwa auf die Höhe der Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung im Rahmen der allgemeinen Haftungsbedingungen, zu vereinbaren. Falls nämlich die Haftungssumme nicht dem regelmäßig zu erwartenden Schadensverlauf entspricht, führt auch eine Haftungsbegrenzung nach der ständigen Rechtsprechung des BGH nicht zum Ziel.
Soweit die Verjährungsfrist in den Allgemeinen Behandlungsbedingungen auf unter ein Jahr verkürzt wird, ist eine derartige Klausel unwirksam.
Eine Beschränkung der Haftung gegenüber dem begünstigten Dritten ist auch durch eine Klausel im Behandlungsvertrag nicht möglich, insbesondere sind Klauseln wie "Das Untersuchungsprotokoll dient ausschließlich der Unterrichtung des Auftraggebers. Auskünfte an Dritte sind nur mit ausdrücklicher Gestattung des Auftragnehmers erlaubt." oder "Die Haftung betrifft lediglich das Verhältnis zum Auftraggeber und ggf. einem im Vertrag genannten Dritten." nicht wirksam.
Es wird auch heute unter Hinweis auf die Unmöglichkeit einer prognostischen Beurteilung der Befunde noch vertreten, dass der Tierarzt im Rahmen der Ankaufsuntersuchung nur dann Bedenken hinsichtlich drohender Schäden äußern dürfe, wenn die drohenden Schadensverläufe nach nahezu vollständig gesicherter Erfahrung tatsächlich eintreten würden. Da es sich beim Pferd um einen lebenden Organismus handelt, der ständigen Veränderungen unterliegt, wurden und werden die Tierärzte sogar aufgefordert, keinesfalls eine Prognose abzugeben. Es sei lediglich eine Attestierung der tatsächlich festgestellten Mängel geschuldet. Diese Auffassung äußert sich in entsprechenden Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abgesehen davon, dass diese Bedingungen auch nur im Rahmen des Vertragsverhältnis, also nicht gegenüber dem begünstigten Dritten wirken, ist die Frage des geschuldeten Leistungsumfanges des Tierarztes nach den allgemeinen Regeln der Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung zu bestimmen. Hierbei kommt der Interessenlage und der erkennbaren Erwartungshaltung der Vertragsparteien unter besonderer Berücksichtigung des mit dem jeweils geschuldeten Leistungsumfang verfolgten Zwecks ganz besondere Bedeutung zu. Das Interesse des Dritten ist auf eine vollumfängliche Aufklärung über den Ist-Zustand gerichtet, um auf der Grundlage des so vermittelten Kenntnisstandes die anstehenden Vermögensdispositionen zu treffen, also schlicht und ergreifend den Kaufvertrag zu schließen oder aber Abstand davon zu nehmen. Wenn nun aber der vom Tierarzt ermittelte Ist-Zustand nicht eindeutig ist kommt es für die Kaufentscheidung entscheidend darauf an, ob aufgrund der persönlichen Erfahrungen des Tierarztes oder aber aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnis sich ein bestimmter Schadensverlauf als durchaus möglich oder aber als wenig möglich darstellt. Die voraussichtliche zukünftige Entwicklung des Pferdes ist natürlich und unbestritten von überragender Wichtigkeit für die Kaufentscheidung. Da diese Interessenlage des Käufers jedem Tierarzt bekannt ist, schuldet dieser nicht nur eine Zustandsbeschreibung, sondern auch die Mitteilung der sich hieraus ergebenden medizinischen Erkenntnisse bezüglich der wahrscheinlichen Entwicklung des Pferdes. Dabei ist jedoch keine Aufklärung geschuldet, wie sie im human-medizinischen Bereich gilt. Indessen dürfte die Aufklärungspflicht beginnen, wo ein quantifizierbares Gefahrenpotential besteht. Es kann natürlich nicht vom Tierarzt erwartet werden, dass er auch als Wahrsager tätig wird. Erwartet werden kann und somit als Vertragspflicht geschuldet ist aber die Aufklärung des Auftraggebers wie auch im Endeffekt des Käufers über diejenigen Krankheitsverläufe, die sich aufgrund der Befunde aus tierärztlicher Sicht anbieten oder zumindest ein verstärktes Risiko einer Erkrankung aufweisen.
wird nächste Woche fortgesetzt
› Teil 1: Tierarzthaftung › Teil 2: Vertragspflichten › Teil 3: An- oder Verkaufsuntersuchung › Teil 4: Offenbarungspflicht
Hinweis: Sie dürfen diesen Artikel ohne Veränderungen zum Privatgebrauch oder zum vereinsinternen Gebrauch gerne frei kopieren und weitergeben. Für die kommerzielle Nutzung ist das vorherige Einverständnis des Autors einzuholen.
Frank Richter, Heidelberg Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Rheindt Häussling Jungnitsch Friedrich-Ebert-Anlage 16 D-69117 Heidelberg Tel.: +49 - (0) 6221 - 475 107 Fax: +49 - (0) 6221 - 473 571 e-mail: › Richter@RHJ-law.de Internet: » www.richterrecht.com
Siehe auch › Ratgeber: Reitrecht › Ratgeber: Ausreiten › Ratgeber: Ausreiten II › Ratgeber: Ausreiten III › Ratgeber: Ausreiten IV › Ratgeber: Ausreiten V › Ratgeber: Ausreiten VI › Ratgeber: Pferdeauktionsrecht › Ratgeber: Hängerleihe › Ratgeber: Hängerleihe 2 › Ratgeber: Hängerleihe 3 › Ratgeber: Hängerleihe 4 › Ratgeber: Haftung von Tierärzten › Ratgeber: Tierärzte, Mangelbeseitigung › Ratgeber: Tierärzte, Schadenersatz › Ratgeber: An- bzw. Verkaufsuntersuchung › Ratgeber: An- bzw. Verkaufsuntersuchung 2 › Ratgeber: An- bzw. Verkaufsuntersuchung 3 › Ratgeber: An- bzw. Verkaufsuntersuchung 4 › Ratgeber: An- bzw. Verkaufsuntersuchung 5 › Ratgeber: An- bzw. Verkaufsuntersuchung, 5 › Ratgeber: An- bzw. Verkaufsuntersuchung, 6 › Ratgeber: An- bzw. Verkaufsuntersuchung, 7 › Ratgeber: Verkehrsunfall › Ratgeber: Fütterung - Vertragsanpassung › Ratgeber: Kündigung › Ratgeber: Schaden › Ratgeber: Haftung › Ratgeber: Tierhandel › Ratgeber: Homepage-Haftung › Ratgeber: Musik, Bilder, Gästebücher › Ratgeber: Impressum › Ratgeber: Abmahnung I › Ratgeber: Abmahnung II › Ratgeber: Abmahnung III › Ratgeber: Abmahnung IV › Ratgeber: Einstallungsvertrag › Ratgeber: Verbrauchsgüterkauf › Ratgeber: Beweislastumkehr › Ratgeber: Versichert? › Ratgeber: Notdienst › Ratgeber: Telereiz › Ratgeber: Verjährung › Ratgeber: Notmaßnahme › Ratgeber: Zumutbarkeit › Ratgeber: Plötzlich erkrankt › Ratgeber: Haftungsausschluß › Ratgeber: Tierarzthaftung › Ratgeber: Vertragspflichten › Ratgeber: An- oder Verkaufsuntersuchung › Ratgeber: Offenbarungspflicht › Ratgeber: Expertenhaftung › Ratgeber: Stalltierarzt › Ratgeber: Schadensersatz › Ratgeber: Krankheiten als Mangel › Ratgeber: Telereizgeräte › Ratgeber: Verbotsnorm › Ratgeber: Verhaltensstörungen › Ratgeber: Ermessenspielraum › Ratgeber: Sponsoring › Ratgeber: Sonderumlage › Ratgeber: Umlagepflicht › Ratgeber: Kündigungsverzug
| |