Gewährsmängel und das neue Recht beim Pferdekauf von › Regina Steinkrauss
Vor zwei Jahren hat eine Mitstreiterin in einem Abzeichenkurs uns anderen gezeigt, wie man sich die Hauptmängel nach der Kaiserliche Verordnung beim Viehhandel von 1899 gut merken kann.
Wir haben uns zunächst schlapp gelacht, aber diese Eselsbrücke hinterließ einen unvergeßlichen Eindruck. Als erstes schlug sie sich nämlich mit der flachen Hand an die Stirn, wie jemand, dem gerade etwas wieder eingefallen ist.
- Die Stirn steht für Dummkoller
- Dann zeigte sie auf ihre Augen: periodische Augenentzündung
- auf die Nase: Rotz
- dann deutete sie auf den Mund: Koppen
- den Hals: Kehlkopfpfeifen
- und zum Schluß auf die Brust: Dämpfigkeit
| Man muß es wirklich mal gesehen haben oder sich bildlich vorstellen; dann ist es ganz einfach, sich die Mängel anhand der Körperteile von oben nach unten zu merken. Allerdings sind diese Hauptmängel mit der zweiwöchigen Gewährsmangelfrist nach dem neuen Recht nicht mehr ausschlaggebend für die Rechtssprechung.
Denn seit dem 1.Januar 2002 hat sich die Rechtssituation beim Pferdekauf geändert; das deutsche Kaufrecht wurde an die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie der EU angepaßt, wodurch das Pferd juristisch in Zukunft mit allen sich daraus ergebenen Konsequenzen lediglich als Sache eingestuft wird.
Der Verkäufer hat die Verpflichtung, dem Käufer eine mangelfreie Sache zu verschaffen. Ein Tier ist dann mangelfrei, wenn es bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat, und es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Im Falle eines Mangels kann der Käufer zunächst Nacherfüllung verlangen (wahlweise die Beseitigung des Mangels oder eine Ersatzlieferung).
Scheitert der primäre Nacherfüllungsanspruch, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten (Geld zurück / Pferd zurück), den Kaufpreis mindern oder (neu) sogar Schadensersatz verlangen.
Grundsätzlich muss der Käufer beweisen, dass ein Mangel besteht und dass dieser bei Gefahrübergang bereits vorlag. Neu ist aber, dass beim sogenannten Verbrauchsgüterkauf (wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer ein Pferd kauft) zugunsten des Käufers eine Beweiserleichterung vorgesehen ist.
Verkauft danach ein gewerblicher Verkäufer ein Pferd und zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass das Pferd bereits bei Gefahrübergang (Übergabe) mangelhaft war. In diesem Falle müsste der Verkäufer beweisen, dass der Mangel bei Übergabe nicht vorhanden war.
Die Verjährung ist ebenfalls ganz neu geregelt. Sie beträgt jetzt zwei Jahre. Eine vertragliche Vereinbarung im Kaufvertrag über eine Verkürzung dieser Verjährungsfrist ist nicht möglich. Lediglich bei gebrauchten Sachen besteht die Möglichkeit, die Verjährungsfrist auf ein Jahr zu reduzieren - wann aber ist ein Pferd eine gebrauchte Sache? Der sechs Monate alte Absetzer? Das angerittene Reitpferd oder die Zuchtstute? Fragen, auf die die Rechtssprechung erst eine Antwort finden muß.
Persönlich sträuben sich mir alle Haare, wenn ein Pferd mit einer Sache, wie etwa einem Kühlschrank, auf eine Stufe gestellt wird. Ich frage mich, ob sich das neue Gesetz nicht auch negativ auf den Tierschutz auswirken wird, der die Gleichstellung von Tieren mit leblosen Gegenständen ablehnt.
Und auch dem ungesunden Menschenverstand wird Tür und Tor geöffnet, wenn das teure Turnierpferd unter dem neuen, unerfahrenen Reiter - ganz unverständlicherweise - nicht mehr die erwartete Leistung erbringt. Oder wenn das Tier, aus seiner gewohnten Umgebung gerissen, plötzlich stundenlang in einer 3 x 3 m Box stehen muß und daraufhin beispielsweise frustriert zu weben oder zu koppen anfängt.
| |