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Spielende Friesen-Hengste
Frau Frevert ist nun der Meinung, möglicherweise aufgrund der Belehrung ihres Anwalts, daß die GbR aufgrund ihrer "Kündigung" automatisch aufgehört habe zu existieren und nunmehr alles Eigentum an "ihrer" Pferdezeitung ihr zufalle. Davon kann überhaupt keine Rede sein.

Das Gesetz gibt auch hier zunächst einmal schon einen Rahmen vor (» § 738):

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu.
Mit anderen Worten: ein ausscheidender Gesellschafter kann aus der Gesellschaft nichts mitnehmen, die Gesellschaft als solche und deren Vermögen bleibt unangetastet. Weiter heißt es:
Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des » § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
Hier ist also ausdrücklich von Gegenständen die Rede, die in die Gesellschaft eingebracht worden sind. So haben wir z. B. beide unsere Computer eingebracht; Frau Frevert kann also ihren Computer mitnehmen. » § 732 beschreibt lediglich, daß die Gegenstände, die verlorengegangen sind, nicht von der Gesellschaft ersetzt werden müssen.
(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.
Das ist in unserem Gesellschaftsvertrag, vermutlich aufgrund naheliegender Probleme in der Praxis, genauer beschrieben: zur Festsetzung des Auseinandersetzungsguthabens sind Vermögen und Schulden mit ihren Verkehrswerten einzusetzen.

Im Falle der Nichteinigung kann jede Partei einen Gutachter bestellen, sollten diese wiederum sich nicht einigen, bestellt die IHK Bielefeld aus eigenem Ermessen einen dritten Gutachter. Der Durchschnitt aus den beiden Ergebnissen dieses Gutachters und des ihm am nächsten kommenden anderen ist dann bindend.



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©1999-2001 · ISSN 1437-4528 · Statistik:  Übersicht
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